Nach oben
25.09.2024

Freistellung bei erkrankten Kindern.

Die Freistellungsansprüche bei erkrankten Kindern wurden für gesetzlich Versicherte im Sozialgesetzbuch vorübergehend ausgeweitet.

Nun haben auch Beamt*innen in Schleswig-Holstein vergleichbare Ansprüche.

Dies erfolgt zunächst auf Basis eines Erlasses der Staatskanzlei; eine Anpassung der Sonderurlaubsverordnung ist noch vorgesehen.

Lesen Sie dazu >hier unser Infoschreiben. 

Nach oben