25.09.2024
Freistellung bei erkrankten Kindern.
Die Freistellungsansprüche bei erkrankten Kindern wurden für gesetzlich Versicherte im Sozialgesetzbuch vorübergehend ausgeweitet.
Nun haben auch Beamt*innen in Schleswig-Holstein vergleichbare Ansprüche.
Dies erfolgt zunächst auf Basis eines Erlasses der Staatskanzlei; eine Anpassung der Sonderurlaubsverordnung ist noch vorgesehen.
Lesen Sie dazu >hier unser Infoschreiben.