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04.10.2022

Wahl der Schwerbehindertenvertretungen

Foto: pixabay Maria Alberto

Zwischen dem 1. Oktober und 30. November 2022 werden bundesweit in allen Dienststellen und Betrieben die Schwerbehindertenvertretungen für eine vierjährige Amtsperiode neu gewählt.

Wahlberechtigt sind alle schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten der Dienststelle oder des Betriebs. Gewählt werden können dagegen auch nicht behinderte Beschäftigte, um sich als Vertrauensperson oder Stellvertretung für die behinderten Kolleginnen und Kollegen zu engagieren.
Selbstverständlich nehmen auch Personal-/Betriebsräte die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten in der Dienststelle/im Betrieb wahr. Auch diesen ist die Aufgabe übertragen, die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen zu fördern und Maßnahmen zu deren beruflicher Förderung zu beantragen. Insbesondere haben sie darauf zu achten, dass schwerbehinderte Menschen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden – weder bei der Begründung, noch im Rahmen des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, noch bei dessen Beendigung. Während Personal- und Betriebsrat aber stets die Interessen aller Beschäftigten im Auge haben müssen, darf sich die Schwerbehindertenvertretung ausschließlich auf die spezifischen Interessen der behinderten und gleichgestellten Beschäftigten fokussieren. Hieraus resultieren ein exklusives Engagement zu Gunsten der schwerbehinderten Beschäftigten sowie tiefgehendes und umfassendes Spezialwissen zu allen einschlägigen Themen.

  •  Die Schwerbehindertenvertretung setzt sich nicht nur für die Belange der schwerbehinderten Menschen als Gruppe ein, sondern hat ein offenes Ohr für jeden einzelnen Beschäftigten, der behinderungsbedingt Unterstützung benötigt, und sorgt dafür, dass gemeinsam mit Personalrat/Betriebsrat und Arbeitgeber an einer Lösung gearbeitet wird. Sie nimmt Anregungen zur Verbesserung der Situation der schwerbehinderten Beschäftigten – z. B. zur Sicherstellung von Barrierefreiheit – auf und verschafft ihnen die gebührende Aufmerksamkeit.
  • Sie überwacht die Einhaltung der zu Gunsten der schwerbehinderten Beschäftigten bestehenden Vorschriften in der Dienststelle/im Betrieb, z.B. bei den Arbeitszeiten oder dem besonderen Kündigungsschutz.
  • Sie sorgt für eine leidensgerechte Ausstattung der Arbeitsplätze der schwerbehinderten Beschäftigten, z.B. durch Assistenzsysteme.
  • Und sie steht auch sonst den schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beschäftigten mit Rat und Tat zur Seite, z.B. bei Fragen zum Zusatzurlaub oder zur beruflichen Bildung und Entwicklung.

 

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