Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein

Es gibt viele Gründe, warum Weiterbildung wichtig ist und in Zukunft sicherlich noch wichtiger wird. Die Schnelllebigkeit unserer Gesellschaft bedeuten immer mehr Möglichkeiten, häufig auch Erfordernisse, sich stetig weiterzuentwickeln. Doch Weiterbildung kostet Zeit. Dafür gibt es aber Unterstützung.

Seit dem 1. April 2012 gibt es das „Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein“ (WBG). Da der Gesetzgeber ein Überarbeitungsbedarf sah, löste es das bisherige Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetzes (BFQG) ab. Die Vorschriften setzen Rahmenbedingungen für die Weiterbildung, sichern Rechte der Beschäftigten und sollen die Qualität in der Weiterbildung gewährleisten. Wie aber sehen die Rechte genau aus und wie können sie genutzt werden? Die komba hat einige praktische Hinweise zusammengestellt, wer wie vom aktuellen WBG profitieren kann.

Was ist Bildungsfreistellung/Bildungsurlaub?
Bildungsfreistellung oder „Bildungsurlaub“ bezeichnet den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber/ Dienstherrn, an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Das WBG sichert das Recht auf fünf Tage Bildungsfreistellung im Kalenderjahr. Eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub erfolgt nicht, es sind also zusätzliche Tage. Das Arbeitsentgelt wird während der Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen dennoch fortgezahlt. Bildungsurlaub hat grundsätzlich nichts zu tun mit Fortbildungen, an denen im Rahmen der Beschäftigungsverhältnisse teilgenommen wird. Es handelt sich um zusätzliche Weiterbildung nach ganz persönlichen Wünschen.

Wer hat Anspruch auf Bildungsfreistellung?
Einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie Auszubildende.
Zu beachten ist jedoch: Die Arbeitsverhältnisse müssen ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben.
Eine Bildungsfreistellung kann erst nach sechs Monaten im Beschäftigungsverhältnis beansprucht werden.
Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Soldaten und Zivildienstleistende haben keinen Anspruch nach dem WBG. Für diesen Personenkreis gelten Sonderregelungen des Bundes.

Welchen Umfang hat die Bildungsfreistellung?
Der Freistellungsanspruch beträgt fünf Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Es soll allen Beschäftigten die Teilnahme an einer einwöchigen Weiterbildungsveranstaltung ermöglichen. Bei Beschäftigten, die regelmäßig an weniger oder mehr als fünf Arbeitstagen in der Woche arbeiten, verringert oder erhöht sich der Anspruch entsprechend.

Sofern eine längere als eine einwöchige Veranstaltung der Bildungsfreistellung besucht werden soll, besteht die Möglichkeit, den Freistellungsanspruch des vorangegangenen Jahres mit dem des laufenden Kalenderjahres zu verbinden (Verblockung). Der Anspruch auf Bildungsfreistellung kann jedoch nur bis zum doppelten Anspruch geltend gemacht werden Das Modell der Verblockung kann nur gewählt werden, wenn der Freistellungsanspruch im laufenden Jahr nicht verbraucht und dem Arbeitgeber/ Dienstherrn noch vor Ablauf des 31.12. die Übertragung des Freistellungsanspruches auf das folgende Jahr mitgeteilt wurde. Ist dies versäumt worden, entfällt der Anspruch aus dem Vorjahr. Es besteht auch die Möglichkeit, eine längere als einwöchige Weiterbildungsveranstaltung im Rahmen der Bildungsfreistellung zu besuchen, wenn der Arbeitgeber dem Vorgriff auf künftige Freistellungsansprüche zustimmt.

Wie beantrage ich Bildungsfreistellung?
Wer Bildungsfreistellung in Anspruch nehmen möchte, muss dies dem Arbeitgeber/ Dienstherrn in der Regel 6 Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung beziehungsweise so früh wie möglich mitteilen. So hat der Arbeitgeber/ Dienstherr die Möglichkeit, einen geregelten Betriebsablauf sicherzustellen. Bei der Beantragung, möglichst schriftlich, ist auf die staatliche Anerkennung als Bildungsfreistellungsveranstaltung hinzuweisen. Ein Musterantrag steht auf unserem Internetauftritt unter Musterschreiben zur Verfügung.

Können mir dadurch Nachteile entstehen?

Nein. Bei der Bildungsfreistellung handelt es sich um einen Rechtsanspruch. Niemand darf wegen der Inanspruchnahme einer Bildungsfreistellung benachteiligt werden. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Arbeitsrecht und ist sogar ergänzend im WBG klargestellt.

Für welche Veranstaltungen kann ich einen Antrag stellen?
Die Bildungsfreistellung kann für Veranstaltungen der beruflichen, politischen oder auch der allgemeinen Weiterbildung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um eine Veranstaltung handelt, die von der zuständigen Behörde (seit 1. Juni 2012 Investitionsbank Schleswig-Holstein) staatlich anerkannt wurde.
Der Arbeitgeber/Dienstherr kann auch Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für Veranstaltungen, die nicht staatlich anerkannt worden sind, gewähren. Dies ist dann ein freiwilliges Entgegenkommen des Arbeitgebers, auf das kein Rechtsanspruch besteht.

Im Seminarprogramm der komba gewerkschaft haben wir für diverse Seminare eine Anerkennung erwirkt. Die entsprechenden Seminare sind mit einem gesonderten Vermerk versehen.

Kann der Arbeitgeber/Dienstherr den Antrag ablehnen?
Die Freistellung kann abgelehnt werden, wenn betriebliche bzw. dienstliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Das bedeutet, nur wenn ein ordnungsgemäßer Betriebsablauf nicht gewährleistet ist, kann die Teilnahme versagt werden. Der Arbeitgeber/Dienstherr hat die Ablehnung unverzüglich und schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Bei einer Ablehnung soll der Betriebs- beziehungsweise Personalrat beteiligt werden.

Bei einer Ablehnung verfällt der Anspruch auf Bildungsfreistellung nicht. Wurde die Freistellung für das laufende Kalenderjahr versagt, ist der Anspruch auf das folgende Jahr zu übertragen. Versagungsgründe können dann nicht mehr entgegengehalten werden.

Welche Folgen hat eine Arbeitsunfähigkeit?
Der Anspruch auf Bildungsfreistellung bleibt bestehen, sofern eine Erkrankung während einer Weiterbildungsveranstaltung eintritt. Das gilt für die Tage, an denen wegen Arbeitsunfähigkeit nicht an der Veranstaltung teilgenommen werden konnte und die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wurde.

Wer trägt die Kosten?

Der Arbeitgeber/Dienstherr trägt die Kosten für die Freistellung bzw. die Entgeltfortzahlung. Direkte Kosten für die Veranstaltung, gegebenenfalls für Unterkunft, Verpflegung und Anreise, sind aber grundsätzlich von den Teilnehmenden selbst zu tragen. komba-Mitglieder haben mal wieder einen Vorteil. Sie können auf der Grundlage unserer Stipendienordnung Zuschüsse geltend machen.

Noch Fragen?
Wer ergänzende Informationen benötigt, eine Ablehnung auf seinen Antrag erhält oder infolge eines Antrages benachteiligt wird, sollte sich an die komba gewerkschaft wenden.

Weitere Details können auch dem Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein entnommen werden.

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