TVöD - Verwaltung

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Kommunen besteht aus einem Allgemeinen Teil und aus mehreren Besonderen Teilen für verschiedene Sparten. Hier stellen wir die Durchgeschriebene Fassung für den Bereich Verwaltung zur Verfügung.

TVöD - B (Pflege- und Betreuungseinrichtungen)

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Kommunen besteht aus einem Allgemeinen Teil und aus mehreren Besonderen Teilen für verschiedene Sparten. Hier stellen wir die Durchgeschriebene Fassung für den Bereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen zur Verfügung.

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TVöD - K (Krankenhäuser)

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Kommunen besteht aus einem Allgemeinen Teil und aus mehreren Besonderen Teilen für verschiedene Sparten. Hier stellen wir die Durchgeschriebene Fassung für den Bereich Krankenhäuser zur Verfügung.

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TVöD - E (Entsorgungsbetriebe)

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Kommunen besteht aus einem Allgemeinen Teil und aus mehreren Besonderen Teilen für verschiedene Sparten. Hier stellen wir die Durchgeschriebene Fassung für den Bereich Entsorgung zur Verfügung.

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TVöD - S (Sparkassen)

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Kommunen besteht aus einem Allgemeinen Teil und aus mehreren Besonderen Teilen für verschiedene Sparten. Hier stellen wir die Durchgeschriebene Fassung für den Bereich Sparkassen zur Verfügung.

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Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V)

Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer in rechtlich selbständigen Versorgungsbetrieben und
die dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegen. Rechtlich selbständige Versorgungsbetriebe sind Unternehmen, die nach Satzung oder Gesellschaftsvertrag Energie- und/oder Wasserversorgungceinschließlich zugehöriger Dienstleistungen betreiben.

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Entgeltgruppenverzeichnis SH

Das Entgeltgruppenverzeichnis gilt für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten im TVöD.

Bitte beachten Sie, dass die Protokollerklärung zu § 3 Abs. 2 TV-Entgeltgruppenverzeichnis  angepasst wurde:

Zeitraum

Zulage Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1

Zulage Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2

bis 29. Februar 2024

189,50 €

324,42 €

ab 1. März 2024

211,29 €

361,73 €

 

Entgeltgruppenverzeichnis

Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (gekündigt zum 31.12.2022)

Der TV Flex AZ beinhaltet die ab dem 1.1.2010 geltende Altersteilzeit-Regelung sowie das Alternativmodell "Falter".

Tarifvertrag Verwaltungsstrukturreform

Mit dem Tarifvertrag zur Verwaltungsstrukturreform, der auf Initiative und unter Federführung der komba zustande gekommen ist, können viele Gefahren, die sich aus der in Schleswig-Holstein betriebenen Verwaltungsstrukturreform ergeben, weitgehend abgewendet werden.

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Tarifvertrag Winterdienst

In Schleswig-Holstein wird die Entschädigung für den Winterdienst durch einen speziellen Tarifvertrag geregelt.

Bitte beachten Sie:
Der Tarifvertrag Winterdienst wird wie folgt geändert:

  • In § 2 Abs. 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(bis zum 31.03.2021: 13,77 Euro; ab dem 01.04.2021: 13,96 Euro; ab dem 01.04.2022: 14,21 Euro)“ durch den Klammerzusatz „(bis zum 29.02.2024: 14,21 Euro; ab dem 01.03.2024: 15,84 Euro“ ersetzt.
  • In § 2 Abs. 4 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(bis zum 31.03.2021: 20,67 Euro; ab dem 01.04.2021: 20,96 Euro; ab dem 01.04.2022: 21,34 Euro)“ durch den Klammerzusatz „(bis zum 29.02.2024: 21,34 Euro; ab dem 01.03.2024: 23,79 Euro“ ersetzt.

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Tarifvertrag für Schulhausmeister

Für Schulhausmeister gilt in Schleswig-Holstein ergänzend zum TVöD ein spezieller Tarifvertrag.

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Erschwerniszuschlagsplan

Aus dem Erschwerniszuschlagsplan für die Kommunen un Schleswig-Holstein ergeben sich Zuschläge für bestimmte Tätigkeiten, bei denen der ehemalige Arbeiterbereich z.B. besonderen Schmutz oder Lärmbelästigungen ausgesetzt ist.
Erschwerniszuschlagsplan

Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz trifft insbesondere Regelungen über Höchstarbeitszeiten und Pausenvorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG); Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 6 G v. 20.4.2013 I 868

Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz beinhaltet Vorschriften, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen schützen.

Kündigungsschutzgesetz (KSchG); Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317; zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 20.4.2013 I 868

Teilzeit- und Befristungsgesetz

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt die die Rechte und Pflichten, die sich auf Teilzeitarbeitsverhältnisse und auf befristete Arbeitsverhältnisse beziehen.

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG); Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 20.12.2011 I 2854

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz regelt insbesondere den Anspruch auf Elternzeit und Erziehungsgeld.

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG); Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33

Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz beinhaltet Schutzvorschriften sowie besondere Rechte und Pflichten für werdende und stillende Mütter.

Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)

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