05.07.2016

Bereitschaftszeiten und Mindestlohn: Bundesrabeitsgericht betätigt komba Position

fotolia© Bobo

Die Fragestellung, wie Bereitschaftszeiten vor dem Hintergrund des Anspruchs auf Mindestlohn zu bezahlen sind, ist Gegenstand eines aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichtes, das den Rettungsdienst betrifft. Das Urteil hat zu diversen Anfragen an die komba geführt, ob Handlungsbedarf besteht und ob daraus Ansprüche abzuleiten sind. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, denn das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsauffassung und Beratungspraxis der komba komplett bestätigt. Das heißt: Bereitschaftszeiten sind mit dem Mindestlohn zu vergüten. Diese Rechtsauffassung und die für alle Betroffenen mögliche Überprüfungsberechnung haben wir bereits in der Ausgabe 2/2015 der komba Rundschau (Download hier) dargestellt.

 

Das Urteil bestätigt auch, dass die Bereitschaftszeiten nicht isoliert, sondern gemeinsam mit der "normalen" Arbeitszeit zu betrachten sind. In dem Verfahren war ein Rettungsassistent der Auffassung, dass sein Grundgehalt nur die bis 39 Stunden pro Woche geleistete Vollarbeitszeit einschließlich der faktorisierten Bereitschaftszeiten umfasse. Die darüber hinausgehenden Bereitschaftszeiten von 9 Stunden pro Woche würden nicht vergütet. Doch das Bundesarbeitsgericht stellte ausdrücklich fest, dass dem Kläger keine weitere Vergütung für geleistete Bereitschaftszeiten zustehen. Einfach ausgedrückt ist die Rechtslage so: Da im Rettungsdienst in der Regel während der tariflichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden nicht vollständig durchgearbeitet wird, kann auch nicht bereits nach 39 Stunden der Anspruch auf das volle Gehalt entstehen - das wäre ungerecht gegenüber vielen anderen Beschäftigten, wo keine "Wartezeiten" anfallen. Deshalb werden zusätzliche Bereitschaftszeiten geleistet, die nach festgelegten Anteilen auf die Regelarbeitszeit angerechnet werden.

 

Aus Sicht der komba besteht dennoch Korrekturbedarf. Unser Ansatz: Die Auslastung hat derart zugenommen, dass die tariflichen Voraussetzungen für Bereitschaftszeiten nicht mehr pauschal als erfüllt angesehen werden können. Die Überprüfung ist aber nahezu unmöglich, weil Bereitschaftszeiten nicht gesondert ausgewiesen werden. Deshalb arbeiten wir an einem Stufenmodell, das die wachenbezogene Auslastung berücksichtigt. Dies ist nach unserer Auffassung erfolgversprechender als Klageverfahren, wie sie hier auch wieder gescheitert sind.

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