Beamtenstatusgesetz - BeamtStG

Das Beamtenstatusgesetz ist ein Bundesgesetz zur Regelung der beamtenrechtlichen Stellung der Beamten der Länder und Kommunen. Es löste zum 1. April 2009 das bisherige Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) weitgehend ab.

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG);

Landesbeamtengesetz

Im Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein ist die allgemeine rechtliche Stellung der Beamtinnen und Beamten geregelt.

Landesbeamtengesetz (LBG) vom 26. März 2009

Landesbesoldungsgesetz

Das Landesbesoldungsgesetz trifft die Besoldungsregelungen für Kommunal- und Landesbeamte in Schleswig-Holstein.

Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)

Laufbahnverordnung

Die Schleswig-Holsteinische Laufbahnverordnung beinhaltet die Vorschriften über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten.

Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)

Beihilfeverordnung für Schleswig-Holstein

Die Beihilfevorschriften regeln Beihilfen für Beamtinnen und Beamten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Seit September 2004 gelten in Schleswig-Holstein für Beamte und Pensionäre der Landes und der Kommunen landeseigene Vorschriften, die zuvor maßgebenden Beihilfevorschriften des Bundes finden keine Anwendung mehr.

Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)

Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten

Die Schleswig-Holsteinische Arbeitszeitverordnung beinhaltet Arbeitszeitvorschriften für die Landes- und Kommunalbeamten.

Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO -)

Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen

Mit diesem Gesetz wird in Schleswig-Holstein die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld für Beamte und Versorgungsempfänger geregelt. Nachdem der Bundesgesetzgeber eine diesbezügliche Öffnungsklausel eingeführt hatte, hat der Landtag eine Kürzung vorgenommen.

Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen

Erholungsurlaubsverordnung

Der Anspruch auf einen Jahresurlaub zu Erholungszwecken wird im Beamtenrecht durch die Erholungsurlaubsverordnung - Schleswig Holstein geregelt. Die Verordnungen gelten jeweils auch für Richter.

Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO -)

Sonderurlaubsverordnung

Die Sonderurlaubsverordnung - Schleswig Holstein regelt die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten.

Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)


Beamtenversorgungsgesetz

Das Schleswig-Holsteinische Beamtenversorgungsrecht regelt insbesondere das Ruhegahalt, die Hinterbliebenenversorgung und die Unfallfürsorge für Landes- und Kommunalbeamtinnen und -beamten. Der Landesgesetzgeber hat das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes übernommen und einige Änderungen vorgenommen. Die korrekte Bezeichnung des Gesetzes lautet deshalb "Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein".

Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)

Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein

Diese Verordnung gilt für die Besoldung und die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise.

Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)

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