Satzung der komba schleswig-holstein
Satzung der komba gewerkschaft schleswig-holstein
Beitragsordnung der komba gewerkschaft schleswig-holstein
Präambel
Die in dieser Satzung verwendeten Bezeichnungen für Funktionen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1
Name, Sitz, Stellung
(1) Die Gewerkschaft kommunaler Beamter und Arbeitnehmer in Schleswig-Holstein führt die Bezeichnung komba gewerkschaft schleswig-holstein und nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“. Für die laufende Kommunikation soll „komba sh“ verwendet werden
(2) Der Sitz ist Kiel.
(3) Die komba gewerkschaft schleswig-holstein ist Mitglied
a) auf Bundesebene in der Gewerkschaft für den Kommunal- und Landesdienst (komba gewerkschaft e. V.)
b) auf Landesebene im dbb schleswig-holstein (dbb – beamtenbund und tarifunion schleswig-holstein e. V.).
(4) Die komba gewerkschaft schleswig-holstein steht vorbehaltlos zur freiheitlich-demokratisch en Grundordnung; sie ist parteipolitisch neutral.
§ 2
Zweck sowie Leistungen und gewerkschaftliche Mittel
(1) Die komba gewerkschaft schleswig-holstein vertritt und fördert die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder.
(2) Um ihren Zweck im Interesse der Mitglieder zu erfüllen, werden insbesondere folgende Leistungen erbracht:
a) Einflussnahme auf Politik, Gesetzgebung sowie auf die Arbeitgeber und ihre Organisationen
b) Tarifverhandlungen und Abschlüsse von Tarifverträgen; auf der Grundlage einer besonderen Arbeitskampfordnung werden Arbeitskämpfe organisiert und Streikgelder gezahlt.
c) Rechtsberatung und Rechtsschutz in allen beruflichen Angelegenheiten der Mitglieder auf Grundlage der vom Landesvorstand beschlossenen Rechtsschutzordnung
d) Unterstützung der Mitglieder bei Anliegen und Ansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber
e) Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit
f) Durchführung von Bildungsveranstaltungen
g) Unterstützung der in Personalvertretungen tätigen Mitglieder durch Information und Schulung.
Die Leistungen können im Zusammenwirken mit den in § 1 Abs. 3 genannten Partnern sowie der dbb Bundesorganisation und ihrer Einrichtungen erbracht werden.
(3) Die komba gewerkschaft schleswig-holstein verfolgt keine auf Gewinn gerichteten wirtschaftlichen Interessen.
§ 3
Organisationsbereich
(1) Die komba gewerkschaft schleswig-holstein organisiert Mitarbeiter der Gemeinden, Kreise, Ämter und sonstigen kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie von Einrichtungen und Betrieben, die hergebrachte öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Es können auch Beschäftigte der Behörden und Einrichtungen des Landes organisiert werden.
(2) Körperschaften oder Unternehmen, die durch Umstrukturierungen, Spaltungen, Schließungen oder Ausgliederungen von Institutionen entstehen, die in Abs. 1 genannt sind, fallen ebenfalls unter den Organisationsbereich der komba gewerkschaft schleswig-holstein.
(3) Mitglieder können werden
a) Arbeitnehmer und Beamte,
b) Auszubildende, Anwärter und Praktikanten sowie
c) Rentner und Versorgungsempfänger, die bei einer der in Abs. 1 genannten Einrichtungen beschäftigt sind bzw. waren.
Hinterbliebene können die Mitgliedschaft fortsetzen.
§ 4
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ein Beitritt ist zum Beginn eines Monats möglich. Er muss schriftlich, in Textform oder digital dem Regionalverband oder dem Landesverband erklärt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand. Er kann die Entscheidung auf den Regionalverband übertragen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(3) Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich an den Regionalverband oder die Landesgeschäftsstelle zu richten.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- der Satzung oder den Gewerkschaftsbeschlüssen nicht Folge leistet oder
- sich gewerkschaftsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Landesvorstandes.
Die Mitgliedschaft kann beendet werden, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an die komba gewerkschaft schleswig-holstein.
§ 5
Beitrag
(1) Die für die Mitglieder gemäß Beitragsordnung geltenden Beiträge werden monatlich spätestens am Monatsende durch Beitragseinzug erhoben. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden.
(2) Die Grundsätze für die Festsetzung der Beitragshöhe und nähere Regelungen zur Beitragsentrichtung werden vom Landesgewerkschaftstag in einer Beitragsordnung festgelegt.
(3) Die Beiträge sind Eigentum der komba gewerkschaft schleswig-holstein.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat im Rahmen der jeweils aktuellen Richtlinien und sonstigen Ordnungen das Recht,
- sich wegen der Vertretung und Förderung in seinen arbeits- und dienstrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belangen an die komba gewerkschaft schleswig-holstein zu wenden,
- die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen in Anspruch zu nehmen und von dem aktiven und passiven Wahlrecht Gebrauch zu machen.
Die Rechte können grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden, wenn keine Beitragsrückstände bestehen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die Gewerkschaftsbeschlüsse zu befolgen sowie gehalten, für die Förderung der komba gewerkschaft schleswig-holstein und ihrer Ziele einzutreten.
§ 7
Regionalverbände
(1) Jedes Einzelmitglied wird einem Regionalverband zugeordnet. Regionalverbände sind
als unselbständige Untergliederungen der komba gewerkschaft schleswig-holstein das Bindeglied zwischen den Einzelmitgliedern und der Landesorganisation.
(2) Regionalverbände sind Kreis-, Orts-, Fach- und Betriebsverbände.
Kreisverband ist die Gesamtheit aller Mitglieder innerhalb einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises.
Die Mitglieder eines Dienstortes können mit Zustimmung des Landesvorstandes einen Ortsverband gründen. Die Funktion des Kreisverbandes übernimmt dann für die betroffenen Mitglieder der Ortsverband. Mit Aufgabe der Eigenständigkeit des Ortsverbandes geht die Funktion wieder auf den Kreisverband über.
Die Mitglieder eines Betriebes, einer sonstigen eigenständigen Einrichtung oder der Landesverwaltung können mit Zustimmung des Landesvorstandes einen Betriebs- oder Fachverband gründen. Die Funktion des Kreisverbandes oder der Kreisverbände übernimmt dann für die betroffenen Mitglieder der Betriebs- bzw. Fachverband. Mit Aufgabe der Eigenständigkeit des Betriebs- bzw. Fachverbandes geht die Funktion wieder auf den zuständigen Kreisverband oder die zuständigen Kreisverbände über.
Regionalverbände können sich mit Zustimmung des Landesvorstandes zusammenschließen.
(3) Die Regionalverbände regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Organe der komba gewerkschaft schleswig-holstein selbständig. Sie sollen die örtliche Interessenvertretung der Mitglieder wahrnehmen.
Die Mitglieder jedes Regionalverbandes wählen einen Regionalvorstand, der die Aufgaben des Regionalverbandes wahrnimmt. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Arbeitnehmer und Beamten sowie die Jugend Sitz und Stimme im Regionalvorstand haben. Die Regionalverbände geben sich eine Geschäftsordnung, die sich an einer vom Landesvorstand zu erstellenden Mustergeschäftsordnung orientieren soll. Der Regionalvorstand führt einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung durch.
Mindestens einmal jährlich treten die Vorsitzenden der Regionalverbände auf Einladung des Landesvorstandes mit diesem zu einer Arbeitstagung zusammen. Die Arbeitstagung dient dem Erfahrungsaustausch und der Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten.
§ 8
Finanz- und Kassenwesen der Regionalverbände
(1) Die Regionalverbände können zur Erfüllung ihrer Aufgaben über einen Anteil des in ihrem Bereich entstehenden Beitragsaufkommens verfügen. Der Landesgewerkschaftstag kann nähere Bestimmungen treffen.
(2) Soweit Regionalverbände den Beitragseinzug vornehmen, sind die Beiträge an die komba gewerkschaft schleswig-holstein abzuführen.
(3) Für die Konten der Regionalverbände ist dem Landesvorstand eine Vollmacht einzurichten. Der Landesvorstand hat das Recht, die Kassengeschäfte der Regionalverbände zu überprüfen. Die Regionalverbände legen dem Landesvorstand bis zum Ende des ersten Vierteljahres nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss mit Kassenbericht- und Vermögensnachweis vor.
§ 9
Organe
Organe der komba gewerkschaft schleswig-holstein sind der Landesgewerkschaftstag und der Landesvorstand.
§ 10
Landesgewerkschaftstag
(1) Der Landesgewerkschaftstag ist das oberste Organ der komba gewerkschaft schleswig-holstein.
(2) Der Landesgewerkschaftstag besteht aus 120 stimmberechtigten Vertretern der Regionalverbände (Delegierte). Die Anzahl der auf jeden Regionalverband entfallenden Delegierten wird vom Landesvorstand im Verhältnis der Mitgliederzahl zur Gesamtmitgliederzahl zum Ende des Jahres vor dem Landesgewerkschaftstag ermittelt. Jeder Regionalverband kann unbeschadet der Mitgliederzahl mindestens einen Delegierten entsenden. Die Delegierten sollen von den Regionalverbänden gewählt werden. Die Regionalverbände können auch Gastdelegierte entsenden. Die Frist für die Meldung der Delegierten setzt der Landesvorstand fest.
(3) Die Amtszeit der Delegierten endet mit Ablauf des jeweiligen Landesgewerkschaftstages. Ein Delegierter kann sich während des Landesgewerkschaftstages durch einen Gastdelegierten vertreten lassen.
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes sowie die Beauftragten und der Geschäftsführer nehmen beratend teil, soweit sie nicht gleichzeitig Delegierte eines Regionalverbandes sind.
(5) Der Landesgewerkschaftstag ist insbesondere zuständig für
a) Festlegung der Grundsätze für die Arbeit der komba gewerkschaft schleswig-holstein,
b) Beschluss der Beitragsordnung,
c) Festlegung der Grundsätze für die Finanzplanung,
d) Satzungsänderungen,
e) Wahl des Landesvorstandes
f) Wahl von 2 Rechnungsprüfern, von denen einer dieses Amt während der abgelaufenen Wahlzeit nicht bekleidet haben darf, und eines Stellvertreters,
g) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
h) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
i) Erteilung der Entlastung,
j) Beschlussfassung über Anträge und Entschließungen, soweit nicht der Landesvorstand nach der Satzung zuständig ist,
k) weitere Beschlüsse im Rahmen der durch diese Satzung zugewiesenen Zuständigkeiten
(6) Der Landesgewerkschaftstag gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Der Landesgewerkschaftstag kann in allen Angelegenheiten der komba gewerkschaft schleswig-holstein die Entscheidung an sich ziehen.
§ 11
Einberufung und Kosten des Landesgewerkschaftstages
(1) Der Landesgewerkschaftstag findet alle 5 Jahre statt. Der Landesvorstand setzt den Termin fest und kündigt diesen mindestens zwei Monate vorher gegenüber den Regionalverbänden an. Spätestens drei Wochen vor der Tagung erfolgt die schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der vom Landesvorstand festgesetzten Tagesordnung. Die Einladung gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.
(2) Der Landesvorstand ist befugt, außerordentliche Landesgewerkschaftstage einzuberufen. Der Landesvorstand muss einen außerordentlichen Landesgewerkschaftstag einberufen, wenn 10 % der Mitglieder oder 3 Regionalverbände dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragen. Abweichend von Abs. 1 gilt eine Ankündigungsfrist von einem Monat und eine Einladungsfrist von 2 Wochen vor der Tagung.
(3) Die unmittelbaren Kosten der Veranstaltung sowie die Kosten der in § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 genannten Personen und der Rechnungsprüfer trägt die Landesorganisation.
§ 12
Anträge zum Landesgewerkschaftstag
Anträge zum Landesgewerkschaftstag können von den Regionalverbänden, dem Landesvorstand, der Landesjugendleitung sowie von Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen für einen ordentlichen Landesgewerkschaftstag 5 Wochen und für einen außerordentlichen Landesgewerkschaftstag spätestens 3 Wochen vor der Tagung dem Landesvorstand schriftlich, in Textform oder digital oder elektronisch eingereicht werden. Über die Zulassung verspäteter Anträge in der Zeit bis zum Landesgewerkschaftstag entscheidet der Landesvorstand. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Landesgewerkschaftstag.
§ 13
Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand besteht aus
a) dem Landesvorsitzenden,
b) einem 1. Stellvertretenden Landesvorsitzenden und
c) sechs gleichberechtigten Stellvertretenden Landesvorsitzenden, und zwar
- einem Vorstand ohne festen Geschäftsbereich,
- einem Fachvorstand für Tarifrecht,
- einem Fachvorstand für Beamtenrecht,
- einem Fachvorstand für Personalvertretungsrecht sowie
- einem Fachvorstand für Sozial- und Erziehungsdienst,
- einem Fachvorstand für Frauen- und Gleichstellungsangelegenheiten.
d) einem ständigen Vertreter der Landesjugendleitung, der von der Landesjugendleitung bestimmt wird.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in besonderen Wahlgängen vom Landesgewerkschaftstag in geheimer Wahl gewählt. Die Wahlzeit beträgt fünf Jahre, endet jedoch erst, wenn eine Neuwahl vorgenommen und das Amt angenommen wird.
(3) Der Landesvorstand ist für die ihm in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben, die Ausführung der Beschlüsse und alle übrigen Angelegenheiten der komba gewerkschaft schleswig-holstein zuständig, soweit nicht der Landesgewerkschaftstag zuständig ist. Hierzu gehören auch die Beschlüsse
- einer Rechtsschutzordnung
- einer Streikgeldunterstützungsordnung,
- einer Stipendienrichtlinie und
- einer Reisekosten- und Entschädigungsordnung,
- über die Zuständigkeit für den Beitragseinzug,
- sowie die Wahl
a) von Delegierten zur Vertretung der komba gewerkschaft schleswig-holstein in anderen Gremien und
b) von Mitgliedern in den eigenen Gremien bei notwendigen Nachbesetzungen kommissarisch für die verbleibende Amtszeit.
(4) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die konkrete Aufgabenverteilung beinhaltet. In diesem Rahmen sind die Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich tätig. Zudem kann die beratende Teilnahme von weiteren Personen geregelt werden.
(5) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte bildet der Landesvorstand einen geschäftsführenden Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Landesvorstandes besteht. Die Erledigung der Aufgaben und der laufenden Geschäfte können der geschäftsführende Vorstand und der Landesvorstand den Beschäftigten der Geschäftsstelle übertragen. Der Landesvorstand trägt die Personalverantwortung für die Beschäftigten der Geschäftsstelle und überwacht deren Tätigkeit.
(6) Der Landesvorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens viermal jährlich zusammen. Eine Sitzung muss innerhalb von vier Wochen anberaumt werden, wenn drei Mitglieder des Landesvorstandes oder die Landesjugendleitung dies beantragen. Der Landesvorsitzende beruft den Landesvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
(7) Für den Fall, dass die komba gewerkschaft schleswig-holstein mangels eines funktionsfähigen Vorstandes im Sinne des § 26 BGB handlungsunfähig ist oder zu werden droht oder der Landesvorstand seinen satzungsgemäßen Pflichten beharrlich nicht nachkommt, wird die komba Bundesleitung ermächtigt,
a) einen Landesgewerkschaftstag mit dem Ziel, die Handlungsfähigkeit wieder herzustellen, einzuberufen und/oder
b) Personen einzusetzen, die mit der Führung der Geschäfte der komba gewerkschaft schleswig-holstein betraut werden, bis der Mangel beseitigt ist
Die Ermächtigung endet mit dem Zeitpunkt, in dem die komba gewerkschaft schleswig-holstein wieder selbständig handlungsfähig ist.
§ 14
Vertretungsbefugnisse und Haftung des Landesvorstandes
(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes nach § 13 Abs. 1 a) bis c) sind Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Für die Vertretungsbefugnisse im Geschäftsverkehr gelten innerhalb des Landesvorstandes folgende Abstufungen:
a) Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert bis zu 5.000 Euro inklusive Umsatzsteuer ist jedes Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt.
b) In anderen Fällen vertreten zwei Vorstandsmitglieder die komba gewerkschaft schleswig-holstein, darunter entweder der Landesvorsitzende oder der 1. Stellvertretende Landesvorsitzende.
Der Landesvorstand kann für die Führung der mit der Geschäftsstelle verbundenen Angelegenheiten besondere Vertreter nach § 30 BGB festlegen.
Die Geschäftsordnung des Landesvorstandes kann nähere Regelungen treffen.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes haften der komba gewerkschaft schleswig-holstein für einen in Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern der komba gewerkschaft schleswig-holstein.
(4) Ist ein Mitglied des Landesvorstandes nach Abs. 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von der komba gewerkschaft schleswig-holstein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(5) Der Landesvorstand ist ermächtigt, die Anmeldung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister sowie die Anmeldung jeder Änderung des Vorstandes nach § 26 BGB und der Änderung der Satzung zur Eintragung in das Vereinsregister vorzunehmen.
§ 15
Beauftragte, Projektgruppen und Fachkommissionen
(1) Der Landesvorstand kann Beauftragte für die Angelegenheiten besonderer Berufsgruppen oder die Durchführung besonderer Aufgaben benennen.
(2) Für die Bearbeitung besonderer Sachfragen kann der Landesvorstand Projektgruppen und F achkommissionen einsetzen und deren Mitglieder benennen. Die Regionalverbände können auf Anforderung des Landesvorstandes Vorschläge für die Benennung einreichen.
(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.
§ 16
komba jugend schleswig-holstein
Die komba jugend schleswig-holstein ist die Interessenvertretung der Nachwuchskräfte innerhalb der komba gewerkschaft schleswig-holstein. Organisation, Aufgaben und Rechte der komba jugend schleswig-holstein werden durch eine besondere, vom Landesjugendtag zu beschließende Satzung geregelt, die dieser Satzung anzupassen ist und die die Wahl einer Landesjugendleitung als Organ vorsehen muss. Die komba jugend schleswig-holstein arbeitet und entscheidet selbständig. Sie kann auf die Unterstützung der Landesgeschäftsstelle zurückgreifen.
§ 17
Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder
(1) Der Landesgewerkschaftstag kann einen Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder wählen. Der Ehrenvorsitz und die Ehrenmitgliedschaft werden auf Lebenszeit verliehen. § 4 Abs. 3 bis 6 bleiben unberührt.
(2) Der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(3) Der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder können beratend am Landesgewerkschaftstag teilnehmen.
§ 18
Beschlüsse und Wahlen
(1) Ordnungsgemäß einberufene Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Fehlt diese Voraussetzung, so kann binnen zwei Wochen eine neue Sitzung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
(2) Alle Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit mehr als der Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Dies gilt auch für Wahlen; soweit jedoch im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die relative Mehrheit maßgebend ist; am zweiten Wahlgang nehmen höchstens doppelt so viele Kandidaten teil, wie zu wählen sind, gegebenenfalls in Abhängigkeit von den im ersten Wahlgang erreichten Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der auf dem Landesgewerkschaftstag anwesenden Delegierten. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Hierfür reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Im Einzelfall können Beschlüsse elektronisch oder im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Zudem können Sitzungen mit Ausnahme des Landesgewerkschaftstages bei Bedarf digital oder fernmündlich durchgeführt werden. In diesen Fällen ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder teilnimmt.
(4) Die Beschlüsse und gegebenenfalls die Wahlergebnisse aller Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll wird von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Sitzungen der Fachkommissionen und Projektgruppen.
§ 19
Auflösung
Die komba gewerkschaft schleswig-holstein kann freiwillig nur durch Beschluss auf einem für diesen Zweck mit den Fristen für einen ordentlichen Landesgewerkschaftstag gemäß § 11 Abs. 1 einberufenen außerordentlichen Landesgewerkschaftstag aufgelöst werden. Dieser Landesgewerkschaftstag ist nur beschlussfähig, wenn Vierfünftel der Delegierten nach § 10 Abs. 2 erschienen sind. Erforderlich ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Notfalls ist ein zweiter Landesgewerkschaftstag einzuberufen, in dem die Auflösung mit Dreiviertelstimmenmehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden kann; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Bei einer beschlossenen Auflösung ist vom Landesgewerkschaftstag über die Verwendung des Vermögens nach Abwicklung aller Rechtsgeschäfte und Erfüllung aller Verbindlichkeiten zu entscheiden.
§ 20
Schlussbestimmungen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Sitz der komba gewerkschaft schleswig-holstein.
(3) In Regionalverbänden, in denen kein Vorstand besteht, regelt der Landesvorstand oder die von ihm bestimmte Stelle die Übernahme der den Regionalverbänden in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben. Eine entsprechende Möglichkeit besteht, wenn eine Mitgliederversammlung gemäß § 7 Abs. 3 nicht durchgeführt wird.
(4) Es ist möglich, mit anderen Landesgewerkschaften der komba gewerkschaft oder mit Interessenverbänden besonderer Berufsgruppen Kooperationen einzugehen.
(5) Administrative Aufgaben können auf die Bundesorganisation der komba gewerkschaft oder eine dafür geschaffene Einrichtung übertragen werden.
(6) Die Gremienmitglieder und weiteren Funktionsträger im Sinne dieser Satzung sind mit Ausnahme der Beschäftigten der Geschäftsstelle grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten angemessene Entschädigungen/Vergütungen nach der Reisekosten- und Entschädigungsordnung. Davon abweichend kann der Landesvorstand über die hauptamtliche Tätigkeit von Landesvorstandsmitgliedern entscheiden. § 10 Abs. 7 bleibt unberührt.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Satzung wird mit sofortiger Wirkung in der auf dem ordentlichen Landesgewerkschaftstag am 6. Nov. 2021 beschlossenen Form angewendet. Eine Eintragung in das Vereinsregister zum Inkrafttreten gemäß § 71 BGB wird umgehend veranlasst. Gleichzeitig wird die bisherige Satzung nicht mehr angewendet.
komba gewerkschaft e.V.
schleswig-holstein
Hopfenstraße 47
24103 Kiel
Tel: 0431 / 535579-0
Fax: 0431 / 535579-20
Mail: info(at)komba-sh.de